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5. Juli 2022

Urteil: Musikschullehrerin ist keine Honorarkraft

Das Bundessozialgericht hat am 30.06.2022 entschieden, dass eine Musikschullehrerin aus Baden-Württemberg als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und nicht als Honorarkraft anzusehen ist.

Die Musikschullehrerin aus Herrenberg war mit jährlich erneuerten Verträgen als vermeintliche Honorarkraft tätig. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung hat ergeben, dass sie aufgrund der Einbindung in die Betriebsabläufe der Musikschule (feste Zuweisung von Räumen, Unterrichtsverträge und Abrechnungen laufen über die Musikschule) tatsächlich abhängig beschäftigt und als Arbeitnehmerin zu betrachten ist. Die kommunale Musikschule Herrenberg muss nun Arbeitgeber-Rentenversicherungsbeiträge für 15 Jahre nachzahlen.

Das Urteil hat keine bindende Wirkung für andere Fälle, kann aber als Orientierung für folgende derartige Auseinandersetzungen zwischen Musikschulen und Lehrkräften dienen.

Presseinfos hier:
Deutschlandfunk (01.07.2022)
Westdeutscher Rundfunk (30.06.2022)
www.gegen-hartz.de (30.06.2022)

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