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2. Juli 2024

Empfehlungen: Honorartätigkeit an freien Musikschulen

Seit mehreren Wochen bieten einige private Musikschulen in Berlin und Brandenburg ihren Lehrkräften ein neues Vertragsmodell für die freie Mitarbeit an, das gemäß der Statusfeststellungskriterien der Deutschen Rentenversicherung keine scheinselbstständige Tätigkeit, sondern eine unternehmerisch geprägte Freiberuflichkeit begründen soll. Der Vorstand des Tonkünstlerverbands Berlin gibt freien Musikpädagog*innen einige Empfehlungen zu künftigen Honorartätigkeiten.

  • Honorartätigkeiten an Musikschulen sollen weiterhin möglich sein und sind nicht rechtswidrig, wenn keine Eingliederung in den Betrieb besteht. Es besteht Vertragsfreiheit im Einvernehmen zwischen Auftraggeber*innen und Auftragnehmer*innen. Vergewissert Euch aber, bevor Ihr den Honorarvertrag unterzeichnet, dass die Musikschule ihr Vertragsmodell für den gesamten Betrieb und für alle freien Mitarbeiter*innen bei der Clearingstelle der Rentenversicherung hat prüfen lassen, um die Rechtssicherheit des Honorarvertrags zu gewährleisten. Ihr könnt auch selbst eine Statusfeststellung beantragen mit dem Ziel, Eure Selbstständigkeit bestätigen zu lassen.
  • Die Musikschule ist Auftraggeber und nicht Arbeitgeber. Den Honorarvertrag bekommt Ihr angeboten, weil die Musikschule Euch nicht mit einem Arbeitsvertrag einstellen kann oder will. Ihr seid mit Eurer Dienstleistung nicht in die Organisation der Musikschule eingebunden und müsst keine Weisungen entgegennehmen oder auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen. Davon abweichende Regelungen im Honorarvertrag führen voraussichtlich zu einer Scheinselbstständigkeit.
  • Neben der Tätigkeit für die Musikschule steht es Euch frei, in beliebigen anderen Auftrags- oder Arbeitsverhältnissen tätig zu sein. Der Honorarvertrag sollte keine Arbeitnehmerähnlichkeit vorsehen oder voraussetzen, dass Ihr nur für einen einzigen Auftraggeber tätig seid. Eine derartige Klausel ist im Honorarvertrag deplatziert, ebenso wie ein Vertretungsverbot oder eine Meldepflicht für Unterrichtsausfall an die Musikschule.
  • Prüft sorgfältig, ob es für Euch erstrebenswert ist, in einem nicht existenzsichernden Tätigkeitsverhältnis zu arbeiten, in dem Vergütungen gezahlt werden, die weit unterhalb der Honorarrichtlinien des Tonkünstlerverbands Berlin liegen. Wir raten Euch nicht grundsätzlich davon ab, Honorarsätze unterhalb einer bestimmten Grenze zu akzeptieren, ersuchen Euch aber, Eure Einkünfte unternehmerisch zu kalkulieren und realistisch zu beurteilen, wie viel Eure Arbeit wert ist und ob Ihr davon leben könnt. Möglicherweise ist es für Euch wirtschaftlich sinnvoller, mit Euren Schüler*innen eigene Verträge abzuschließen und sie privat zu unterrichten.
  • Die Musikschule wird Euch in der Regel Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen Ihr mietfrei unterrichten könnt (aber nicht müsst; Ihr könnt Ort und Zeit Eurer Dienstleistung frei wählen). Falls für den Unterricht, den Ihr im Rahmen des Honorarvertrags erteilt, eine zusätzliche Raummiete oder Nutzungsgebühr anfällt, um die sich Euer Honorar verringert, empfehlen wir Euch, den Honorarvertrag nicht abzuschließen.
  • Ihr seid an der Musikschule als freie Unternehmer*innen tätig, was eine Verhandlungsfreiheit einschließt. Den Honorarvertrag müsst Ihr nicht wie vorgelegt akzeptieren, sondern könnt diejenigen Bedingungen des Vertrags, mit denen Ihr nicht einverstanden seid, nachverhandeln oder Alternativen vorschlagen. Dies betrifft auch die Höhe des Honorars (feste Honorarsätze für alle Lehrkräfte der Musikschule weisen auf eine Scheinselbstständigkeit hin). Wir empfehlen Euch, bei Verhandlungen selbstbewusst aufzutreten: Die Musikschule ist auf Eure Arbeitskraft angewiesen, während Ihr verschiedene andere Optionen habt, Eure Tätigkeit auszuüben.
  • Der Honorarvertrag kann von Euch in der Regel nach § 621 BGB beendet werden. Ihr bindet Euch mit der Unterzeichnung des Vertrags also nicht dauerhaft an die Musikschule. Bei einer Abrechnung auf Stundenbasis könnt Ihr jederzeit zum nächsten Tag kündigen; bei einer monatlich gezahlten Vergütung könnt Ihr bis zur Monatsmitte mit Wirkung zum jeweiligen Monatsende kündigen.
  • Die Musikschule vermittelt Euch Schüler*innen. Ihr könnt aber auch selbst Schüler*innen akquirieren, die Ihr an der Musikschule unterrichtet. Falls Ihr Einfluss auf die Ausgestaltung der Unterrichtsverträge nehmen könnt, solltet Ihr ein ein Sonderkündigungsrecht der Schüler*innen für den Fall, dass Ihr den Honorarvertrag beendet, zu erwirken versuchen. Ansonsten ist der Unterrichtsvertrag zu erfüllen bzw. die vertraglich geregelte Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn sowohl der Honorarvertrag als auch der Unterrichtsvertrag beendet sind, ist es möglich, die Schüler*innen auf eigene Rechnung als Soloselbstständige weiter zu unterrichten. Falls Ihr nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt, in denen Ihr unterrichten könnt, sind ggf. Hausbesuche bei den Schüler*innen (mit vergüteter Anfahrt) eine Alternative.

» Dieses Dokument als PDF-Version (geändert am 17.07.2024)

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