Gesamtverträge DTKV und GEMA

Bedingungen

Der DTKV hat mit der GEMA Gesamtverträge für Veranstaltungen und andere Arten von Musiknutzungen abgeschlossen, wodurch die Mitglieder des Tonkünstlerverbands die Möglichkeit haben, reduzierte Tarife für Nutzungen von Musik in Anspruch zu nehmen. Der Gesamtvertragsnachlass beträgt 20 Prozent.

Um den Nachlass in Anspruch nehmen zu können, müsst Ihr die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens drei Tage vor der Veranstaltung) bei der GEMA anmelden. Dies gilt für Konzerte oder andere Events mit Live-Musik oder von Tonträgern abgespielter Musik, die Ihr selbst veranstaltet, oder bei denen der DTKV Mitveranstalter ist. Bei der Meldung und Einreichung der Musikfolge für die Abrechnung müsst Ihr Eure DTKV-Mitgliedschaft angeben. Für die Anmeldung können die Online-Services der GEMA genutzt werden.

Sämtliche vergütungspflichtige Nutzungsarten urheberrechtlich geschützter Musik müssen bei der GEMA angemeldet werden, darunter:

  • Live-Musik oder Tonträger-Wiedergaben bei Veranstaltungen (Konzerte, Tanzveranstaltungen, Festzüge, Kundgebungen etc.)
  • Hintergrundmusik in öffentlichen Räumen
  • Vorführungen von Filmen
  • Musik in der Telefonwarteschleife
  • Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Veranstalters

Die GEMA berechnet die Vergütung nach dem jeweils passenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (etwa bei einer Veranstaltung) erhaltet Ihr eine Rechnung. Bei Dauernutzung (etwa in einer Telefonwarteschleife) erhaltet Ihr ein Vertragsangebot. Mit der Bezahlung der Lizenzgebühr erwirbt man die Berechtigung für die entsprechende Musiknutzung. Falls Musik genutzt wird, ohne die entsprechende Lizenz einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.

Seit Januar 2013 besteht zwischen DTKV und GEMA auch ein Gesamtvertrag über die Vervielfältigung von Werken des GEMA‐Repertoires auf handelsüblichen Tonträgern und deren Verbreitung zum persönlichen (privaten) Gebrauch sowie seit Juni 2014 auch für die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Music on Demand (etwa für Musik auf Internetseiten).

Geschichte

Erstmals wurde 1901 ein Gesetz verabschiedet, das die Aufführungsrechte von Komponisten regelte. Auf dieser rechtlichen Grundlage gründeten Komponisten wie Richard Strauss und Gustav Mahler 1903 einen Berufsverband und eine Verwertungsgesellschaft. Beide Institutionen sind die Vorläufer der heutigen GEMA, die mit dem Ziel agiert, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen.

Komponist*innen, Textdichter*innen und Verleger*innen können in der Regel selbst nicht in ausreichendem Umfang überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange ihre Werke genutzt werden. Diese Aufgabe nimmt die GEMA für ihre Mitglieder wahr. Als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung vertritt sie mehr als 64.000 Urheber*innen und Verlage sowie und über eine Million ausländische Berechtigte.

Die GEMA ermöglicht Nutzer*innen von Musik, die erforderlichen Rechte einzuholen, und erhebt Lizenzgebühren von Personen und Institutionen, die urheberrechtlich geschützte Musik nutzen oder öffentlich aufführen wollen. Nach einem Verteilungsschlüssel werden die eingenommenen Gebühren als Tantiemen an die Urheber*innen und Verlage ausgeschüttet.