Satzung des DTKV Berlin e. V.

(beschlossen am 10.12.2021,
in das Vereinsregister eingetragen am 11.07.2022)


§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Bundesverband

  1. Der Verein führt den Namen Deutscher Tonkünstlerverband (DTKV) Berlin e. V. (im Folgenden: DTKV Berlin).
    Er setzt die Arbeit des 1844 gegründeten Berliner Tonkünstlervereins (BTV) fort, der unter diesem Namen 1954 erneut in das Vereinsregister eingetragen und 1964 in Verband Deutscher Musikerzieher und konzertierender Künstler (VDMK) Landesverband Berlin e. V. umbenannt wurde.
  2. Der DTKV Berlin hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen (VR 2054 B).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der DTKV Berlin ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Tonkünstlerverband e. V. mit Sitz in München, eingetragen beim Registergericht München (VR 14541).

§ 2: Vereinszweck

  1. Der DTKV Berlin ist die Interessenvertretung der Berliner Musikerinnen und Musiker sowie Musikpädagoginnen und Musikpädagogen.
    Er vertritt seine Mitglieder gegenüber Behörden, Institutionen und Organisationen, der Kulturpolitik und Verwaltung sowie der Öffentlichkeit.
    Seine Aufgaben bestehen in der Förderung und Unterstützung der fachlichen, sozialen und politischen Belange des Berufsstandes sowie der Mitarbeit in allen Fragen des Berliner Musiklebens und der Musikpädagogik.
    Besonders gefördert werden freischaffende Musikerinnen und Musiker.
  2. Im Einzelnen erfüllt der DTKV Berlin diese Aufgaben insbesondere durch:
    • a. enge Zusammenarbeit der Musikschaffenden aller Fachrichtungen
    • b. Förderung des Musizierens der Jugend
    • c. Veranstaltungen, Vortragsreihen und Workshops, in denen berufspolitische, rechtliche und organisatorische Fragen besprochen und Themen der Musikausübung und Musikpädagogik erörtert werden
    • d. Veranstaltung von Konzerten und Vortragsabenden mit Beteiligung der Mitglieder
    • e. Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften zu berufsständischen und berufspolitischen Gegenständen
    • f. Vertretung aller beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder und Hinwirken auf die Verbesserung von deren Arbeitsbedingungen
    • g. Sicherung des notwendigen Übungs- und Arbeitsraumes
    • h. Information der Mitglieder über aktuelle berufsständische und berufspolitische Fragen

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Der DTKV Berlin ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Musikschaffenden sowie Musikunterrichtenden, die in ihrer Gesamtheit alle möglichen Beschäftigungsformen, Orte und Kontexte der Musikausübung und des Musikunterrichts repräsentieren.
    Auch Musikvereinigungen, Musikverbände, Musikakademien usw. können Mitglied werden.
  2. Der Beitritt erfolgt auf Antrag in Textform an den geschäftsführenden (gf.) Vorstand.
    Voraussetzung für den Beitritt ist: bei natürlichen Personen der Nachweis einer entsprechenden künstlerischen oder musikpädagogischen Vorbildung und Leistung, bei juristischen Personen eine musikbezogene Aufgabenstellung und Tätigkeit.
    Darüber hinaus ist die Aufnahme von fördernden Mitgliedern möglich.
  3. Der Verein ist berechtigt, Namen und Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen), vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Mitgliedsnummer etc.) sowie freiwillige Angaben des Mitglieds zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, zur Durchführung der Vereinstätigkeit, zur Bereitstellung und Nutzung von Daten- und Mitgliederservern sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins in einem EDV-System zu speichern, zu verwalten und zu nutzen.
    Der Verein kann diese Daten an vom Vorstand beauftragte Dienstleister zur Durchführung der Vereinsarbeit oder zur Durchsetzung von mitgliedervertraglichen Verpflichtungen, zur Rechtsverfolgung oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins herausgeben.
    Dies schließt die Übermittlung sowie die Verarbeitung und Nutzung durch den DTKV-Bundesverband ein, soweit die Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder der Wahrnehmung von Vereinsinteressen des Bundesverbands dienen.
    Jedes Mitglied kann vom Vorstand Auskunft verlangen, welche Daten von ihm gespeichert sind.
    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie der Datenschutzgesetze uneingeschränkt.
  4. Zur Gewährleistung der Vereinstätigkeit ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Kontaktdaten sowie bei juristischen Personen Änderungen der Vertretungsberechtigung, der Firma oder Rechtsform unaufgefordert mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft kann durch Austrittserklärung in Textform bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres gekündigt werden.
    Außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation.
    Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auf Antrag des gf. Vorstands aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen.
    Die Gründe für den Ausschluss sind im Antrag darzulegen.
    Dem auszuschließenden Mitglied muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des gf. Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied den zu entrichtenden Beitrag auch nach Mahnung nicht leistet oder eine an das Mitglied gerichtete Erklärung als unzustellbar (Unerreichbarkeit per Brief und E-Mail) zurückkommt.
    Der Antrag auf Neuaufnahme ist zulässig.
  7. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des gf. Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die vom gf. Vorstand beschlossen wird.

§ 4: Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
    Unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung wird die Versammlung von der / dem Vorsitzenden oder einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen einberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform und gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, obliegt die Sitzungsleitung der / dem Vorsitzenden oder einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden, die Protokollführung der Schriftführerin / dem Schriftführer.
    Die Personalunion von Sitzungsleitung und Protokollführung ist unzulässig.
    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen.
    Das Protokoll wird von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterzeichnet und in digitaler Form gespeichert.
    Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von 3 Wochen nach der Versammlung bereitgestellt.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:
    • a. Genehmigung der Tagesordnung
    • b. Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands
    • c. Kassenbericht und Kassenprüfbericht für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und Aussprache
    • d. Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands
    • e. Neuwahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands (alle 3 Jahre) oder Ergänzungswahl
    • f. Übersicht der für das nächste Geschäftsjahr geplanten Projekte und Veranstaltungen
    • g. Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer, der Delegierten und sonstiger Vertreterinnen / Vertreter
    • h. Anträge
    • i. Verschiedenes
  4. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem gf. Vorstand bis spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Termins eingereicht worden sein.
  5. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die Möglichkeit zu gewähren, Einsicht in den Kassenbericht und Kassenprüfbericht zu nehmen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit gemäß § 4 Abs. 1 und 3 einberufen werden.
    Wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung verlangen, ist diese einzuberufen.
    Leistet der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht Folge, können die Mitglieder sich gemäß § 37 BGB durch das Amtsgericht Charlottenburg ermächtigen lassen, die Einberufung zur Mitgliederversammlung selbst vorzunehmen.
  7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
    Soweit diese Satzung nichts anderes regelt (etwa bei Satzungsänderungen, Auflösung, Wahlen), entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
    Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist per Vollmacht möglich, indem dem gf. Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung eine gemeinsam abgegebene Erklärung des vollmachtgebenden und des vollmachtnehmenden Mitglieds in Textform vorgelegt wird.
    Ein an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme höchstens eine weitere Stimme wahrnehmen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort unter Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden (Online-Versammlung).
    Bei Online-Versammlungen erfolgt die Beschlussfassung durch hörbare auditive oder sichtbare visuelle Mitteilung des Abstimmungsvotums bzw. durch Online-Voting mittels eines virtuellen Abstimmungstools oder durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.
    Eine Hybrid-Versammlung (Präsenzversammlung in Verbindung mit Online-Versammlung) ist zulässig; eine Beschlussfassung in Präsenz neben Abstimmung der abwesenden Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation ist zulässig.
    Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1–8 entsprechend.
    Bei Online-Versammlungen ist ein Antrag auf geheime Abstimmung nur zulässig, sofern diese technisch möglich ist; § 11 Abs. 1 gilt auch bei Online-Versammlungen.
    Im Zweifel obliegt die Entscheidung über die Art der Abstimmung dem Versammlungsleiter.
  10. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig (Abstimmung im Umlaufverfahren), wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf elektronischem Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    Über die Art der Abstimmung entscheidet der gf. Vorstand.

§ 5: Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte (erw.) Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden (gf.) Vorstands gemäß § 6 Abs. 2 sowie bis zu vier Beisitzerinnen / Beisitzern.
    Mit einem Beisitzeramt ist in der Regel ein konkreter Aufgabenbereich verbunden.
  2. Die Mitglieder des erw. Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt, hiervon eine gemäß § 6 Abs. 2 erforderliche Anzahl zugleich als Mitglieder des gf. Vorstands.
    Die Amtsperiode des gf. Vorstands und der Beisitzerinnen / Beisitzer beträgt 3 Jahre.
    Nach Ablauf der Amtsperiode können die Mitglieder des erw. Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterführen.
    Die Wiederwahl ist einmal zulässig; eine Person kann ein und dasselbe Amt im erw. Vorstand für höchstens zwei Amtsperioden in Folge innehaben.
  3. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Vereinsordnungen zu erlassen, soweit keine andere Zuständigkeit durch die Satzung begründet ist.
  4. Die Tätigkeit als Mitglied des erw. Vorstands erfolgt wie die gesamte übrige Vereinsarbeit ehrenamtlich.
    Der erw. Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf Verlangen an die Mitglieder auszuhändigen ist; diese regelt insbesondere die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, den Abstimmungsmodus und die Erstattung von Kosten.
    Die Sitzungen des erw. und gf. Vorstands sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der jeweils Berechtigten teilnehmen.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erw. Vorstands werden dessen Aufgaben zunächst von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen.
    In der folgenden Mitgliederversammlung erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
  6. Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenz oder Videokonferenz oder im Umlaufverfahren bzw. durch Online-Abstimmung stattfinden.
    Für die Stimmabgabe gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 9 Satz 2 sowie § 4 Abs. 10 analog.

§ 6: Geschäftsführender Vorstand, Geschäftsführung

  1. Zur gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung des DTKV Berlin im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des gf. Vorstands bestellt, und zwar jedes für sich allein.
    Einzelne Rechtsgeschäfte oder laufende Verträge (Dauerschuldverhältnis), die einen Betrag von 500 Euro überschreiten, dürfen von den Vertretungsberechtigten nur aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung des gf. Vorstands getätigt werden.
    Die nachträgliche Zustimmung ist zulässig.
  2. Der gf. Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.
  3. Der gf. Vorstand kann eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer mit der weisungsgebundenen Durchführung von Geschäften beauftragen.
    Dies bedarf eines schriftlichen Vertrags, der u. a. die Vergütung regelt.
    Auch alle Mitglieder des DTKV Berlin können – unbeschadet einer angemessenen Vergütung – zu Geschäftsführern bestellt werden.
  4. Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister fertigt bis zum 31. März eines Geschäftsjahres den Kassenbericht für das abgeschlossene Geschäftsjahr an und erstellt eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
    Die Kassenprüfung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüferinnen / Kassenprüfern vorgenommen, die der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
    Wenn der Jahresumsatz das 500fache des Mitgliedsbeitrags überschreitet, beauftragt der Vorstand zusätzlich eine vereidigte Buch- bzw. Wirtschaftsprüferin / einen vereidigten Buch- bzw. Wirtschaftsprüfer oder eine Steuerberaterin / einen Steuerberater mit der Kassenprüfung, die / der schriftlich Bericht erstattet.

§ 7: Ehrenmitgliedschaft

Langjährige Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um den DTKV Berlin verdient gemacht haben, können auf Antrag des gf. Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8: Beirat, Arbeitsgemeinschaften, Ausschüsse

  1. Auf Beschluss des erw. Vorstands kann ein Beirat eingerichtet werden, der eine Beratungsfunktion gegenüber dem Vorstand erfüllt.
    In den Beirat beruft der gf. Vorstand Musikerinnen und Musiker oder andere Persönlichkeiten, die für das Berliner Musikleben bzw. den DTKV Berlin von Bedeutung sind.
    Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands.
    Die Mitglieder des Beirats können beratend zu Sitzungen der Vereinsorgane (siehe §§ 4–6), der Arbeitsgemeinschaften und der Ausschüsse eingeladen werden.
    Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich.
  2. Die Mitglieder können sich im Rahmen der Vereinsarbeit mit Zustimmung des gf. Vorstands zu Arbeitsgemeinschaften (AGs) zusammenschließen.
    Für die Vertretung nach außen ist ebenfalls die Zustimmung des gf. Vorstands erforderlich.
  3. Für die Behandlung von fachlichen oder berufspolitischen Fragen und Problemen kann der gf. Vorstand Ausschüsse einberufen.

§ 9: Delegierte und Vertreterinnen / Vertreter

  1. Aus dem DTKV Berlin werden Delegierte bzw. Vertreterinnen / Vertreter zu den Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen des Bundesverbands, ggf. des Landesmusikrats Berlin (LMR) und der initiative neue musik Berlin (inm) entsandt.
    Jedes ordentliche Mitglied kann kandidieren.
  2. Der DTKV Berlin kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere zur Interessenvertretung einzelner Berufsgruppen, Vertreterinnen / Vertreter in verschiedene Gremien entsenden, beispielsweise in den Musikschulbeirat der zuständigen Senatsverwaltung, in Ausschüsse des Wettbewerbs Jugend musiziert und anderer Wettbewerbe etc.
  3. Delegierte und Vertreterinnen / Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt und erstatten ihr Bericht.

§ 10: Insichgeschäfte, Abstimmen in eigener Sache

Insichgeschäfte im Sinne des § 181 BGB und Abstimmen in eigener Sache im Sinne des § 34 BGB sind stets unzulässig.
Abweichend von dieser Regelung ist bei Wahlen die Stimmabgabe auch den Kandidatinnen / Kandidaten gestattet.

§ 11: Wahlen

  1. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
    Der gf. Vorstand wird stets geheim gewählt.
  2. Die Wahl der Mitglieder des gf. Vorstands erfolgt in Einzelwahl.
    Unterlegene Kandidatinnen / Kandidaten können für ein anderes Amt antreten.
    Im Übrigen werden Wahlen für Funktionen in der Regel in Einzelwahl durchgeführt, können aber in Blockwahl stattfinden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit entscheidet.
    Erhält der Block nicht die erforderliche Mehrheit, wird einzeln gewählt.
  3. Eine Kandidatin / ein Kandidat ist gewählt, wenn sie / er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
    Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    Erhält, im Falle der Bewerbung mehrerer Kandidatinnen / Kandidaten für ein und dasselbe Amt, keine Person die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Kandidatinnen / Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt; gewählt ist die Kandidatin / der Kandidat, die / der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

§ 12: Satzungsänderung, Schriftform

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
    Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund von Gesetzesänderungen oder soweit solche durch eine gerichtliche oder behördliche Notwendigkeit oder Beanstandung erforderlich werden, ebenso wie orthographische Berichtigungen, können vom erw. Vorstand beschlossen werden.
    Die Mitgliederversammlung wird bei nächster Gelegenheit hierüber in Kenntnis gesetzt.
  3. Schriftlich im Sinne dieser Satzung umfasst auch die Abgabe von Erklärungen in Textform oder elektronischer Form.
    Textform im Sinne dieser Satzung umfasst auch die Abgabe von Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form.

§ 13: Auflösung

  1. Zur Auflösung des DTKV Berlin bedarf es gemäß § 41 BGB der 3/4-Mehrheit einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des DTKV Berlin soll das Vereinsvermögen, soweit es etwa von Mitgliedern geleistete Sacheinlagen oder deren gemeinen Wert übersteigt, auf andere Musikverbände übertragen werden.
    Eine Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung im Zuge der Abstimmung über die Auflösung.
    Der Vermögensübergang ist ggf. mit dem Finanzamt abzustimmen.
    Eine Verteilung des Vermögens an Mitglieder ist nicht zulässig, außer wenn das begünstigte Mitglied ein Musikverband im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 ist.


Verabschiedet durch die ordentliche Mitgliederversammlung des DTKV Berlin e. V. am 10.12.2021

 

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Satzung (PDF)
beschlossen am 10.12.2021

Beitragsordnung des DTKV Berlin (PDF)
beschlossen am 04.02.2022

Geschäftsordnung des erw. Vorstands des DTKV Berlin (PDF)
beschlossen am 04.11.2021