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20. März 2020

DTKV Bundesverband Info an alle Mitglieder bezüglich der Coronakrise

Im Folgenden finden Sie einen Rundbrief der Geschäftsführerin des DTKV Bundesverbandes Elisabeth Herzog-Schaffner mit wichtigen Informationen für Mitglieder und Musikschaffende in Zusammenhang mit der Coronakrise.



Liebe DTKV-Mitglieder,

uns erreichen derzeit massiv Nachfragen in Sachen Umgang mit Corona. Die Verunsicherung ist groß. Klare Anweisungen, wie mit Privatmusikunterricht umzugegen ist, fehlen. Wir bemühen uns, zu allen Fragestellungen im Kontext mit der Corona-Pandemie Informationen zu sammeln, aufzuarbeiten und an Sie weiterzuleiten.

Auf Bundesanweisung sind derzeit zu verbieten:

- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
Dienstleister und Handwerker sollen ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können.

Ist privater Musikunterricht eine „private Bildungseinrichtung“ oder eine „Dienstleistung“? Oder beides??
Darf jetzt noch privater Musikunterricht gegeben werden? 

  • Der DTKV geht in Absprache mit Justiziar Hans-Jürgen Werner davon aus, dass Privatmusiklehrer*innen zu den privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen gehören, die vom Verbot betroffen sind.  Zu beachten ist, dass andere Juristen auch andere Meinungen vertreten werden.
     
  • Sofern allgemeinbildende Schulen in Ihrem Umfeld auf behördliche Anweisung geschlossen, aber keine Aussagen zu (privaten) Musikschulen und Privatmusikunterricht getroffen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde (i.d.R. das örtliche Gesundheitsamt), um zu erfahren, ob Ihre Musikschule/ der Privatmusikunterricht ebenfalls von dieser Anordnung erfasst ist.
     
  • Selbstständige (wie z.B. Honorarlehrkräfte an Musikschulen) können bei einer angeordneten Musikschulschließung oder Quarantäne – mit einer schriftlichen Bestätigung – direkt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung stellen. Sie erhalten dann eine Entschädigung, deren Höhe sich an ihrem letzten Jahreseinkommen bemisst. Diese zahlt die zuständige Behörde direkt an sie aus.  Zu beachten ist dabei jeweils, dass alle Anträge schriftlich mit einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder nachdem die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, gestellt werden muss (Quelle VdM).

  • Schulschließung ohne behördliche Anweisung: Wenn der Musikschulträger allerdings ohne behördliche Anordnung, sondern von sich aus den Betrieb der Musikschule mit Hinweis auf Risiken durch das Corona-Virus einstellt, greifen die Entschädigungsregelungen nach dem Impfschutzgesetz nicht.
     
  • Wir empfehlen ferner, dass die Mitglieder, die in der Künstlersozialkasse sind, ihre Schätzung ihres voraussichtlichen Jahreseinkommens der Künstlersozialkasse gegenüber aktualisieren. Dies ist erforderlich, damit die Sozialversicherungsbeiträge, die an die KSK zu zahlen sind, per aktualisiertem Bescheid ebenfalls reduziert werden können und nicht zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelastung bei den Mitgliedern führen.

Unter dem Dach des Deutschen Musikats wird bereits ein befristetes Grundeinkommen für Freiberufler*innen im Musikbereich gefordert. Weitere Schritte werden folgen.

Wir empfehlen Ihnen ferner:
 
 
Informieren Sie sich regelmäßig auf unserer Webseite und bleiben Sie gesund!
 
Mit herzlichen Grüßen
 
Elisabeth Herzog-Schaffner
 
 
Deutscher Tonkünstlerverband e.V.
DTKV - der Berufsverband für Musikberufe
Alte Poststr. 9f
94036 Passau
Tel. 0851-2259-1848

 

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