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24. Juni 2017

Künstlersozialabgabesatz sinkt ab 2018 auf 4,2 Prozent

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgab, sinkt der Künstlersozialabgabesatz zum zweiten Mal in Folge deutlich von bisher 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent im Jahr 2018. Schon zuvor war der Abgabesatz gesunken, noch 2016 hatte er 5,2 Prozent betragen.

Dies ist vor allem ein Ergebnis der verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) Anfang 2015: Allein in den Jahren 2015 und 2016 kam es zur Neuerfassung von rund 50.000 abgabepflichtigen Unternehmen, im selben Zeitraum meldeten sich ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen selbst bei der Künstlersozialkasse.

Am Zustandekommen des Gesetzes war der Deutsche Tonkünstlerverband maßgeblich beteiligt, als Träger einer erfolgreichen öffentlichen Petition im Jahr 2013, die von anderen Verbänden unterstützt und im Petitionsausschuss von DTKV-Justiziar Hans-Jürgen Werner vorgetragen wurde. Die Petition hatte zum Ziel, die Deutsche Rentenversicherung gesetzlich zu verpflichten, im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen – spätestens alle vier Jahre – die Kontrollen vorzunehmen: eine Forderung, die mit dem KSAStabG umgesetzt wurde.

Derzeit sind rund 185.000 selbständige Künstler/-innen und Publizist/-innen über das Künstlersozialversicherungsgesetz versichert. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und nehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken, Renten- und Pflegeversicherung. Die andere Hälfte der Beiträge leisten der Bund mit einem Zuschuss von 20 Prozent und Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, mit der Künstlersozialabgabe (30 Prozent). Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.

Der Deutsche Tonkünstlerverband begrüßt die Nachricht von der neuerlichen Senkung des Künstlersozialabgabesatzes ausdrücklich, denn aus der Vergangenheit lässt sich belegen: Sobald der Abgabesatz eine bestimmte Größenordnung übersteigt, wird das europaweit einmalige Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung von entsprechenden Interessenverbänden infrage gestellt und somit in seiner Existenz gefährdet.

Informationen zum Künstlersozialabgabesatz unter http://www.bmas.de.

(Ines Stricker)

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